Multimodaltransportrecht
Nationale Beförderungsverträge im Straßengüterverkehr unterliegen grundsätzlich den Regelungen der § 407 ff. HGB . Meist werden zudem verschiedene Beförderungsmittel eingesetzt (z. B. Straßenfahrzeug und Seeschiff), so dass unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung kommen. Oftmals ergibt sich daher aus der vertraglichen Situation, dass ein sog. multimodaler Verkehr vorliegt. Sobald neben dem LKW für einen Vor- oder Nachlauf ein Seeschiff am Transport beteiligt ist, gilt dann entsprechend unter Umständen für Teilstrecken See- oder Landrecht.
Suchbegriffe
Frachtführer CMR Haftungsbegrenzung Einlagerer Frachtvertrag Verlader Ladehilfsmitteltausch Straßengüterverkehr Spediteur grenzüberschreitend Versender Kölner Palettenklauseln grobes Organisationsverschulden Haager Übereinkommen Seefracht Haftung Palettentausch Montrealer Übereinkommen Luftfracht Wertersatz ADSp Warschauer Abkommen Transportauftrag Visby-Regeln Lagervertrag Bonner Palettenklauseln Transportschaden