Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGL)

Präambel
Der Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik (BGL) e.V. empfiehlt seinen Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmern die nachstehenden Vertragsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern und Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452 bis 452 d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich des nationalen kombinierten Ladungsverkehrs sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB.

Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der unter § 10 aufgeführten abweichenden Regelungen zur Besorgung von Versicherungen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen.

Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich

- Verpackungsarbeiten

- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung betreffen.

(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaates diesen Bedingungen entgegenstehen.

(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 13. (4) Die Besonderheiten des Entsorgungsverkehrs sind in § 15 geregelt.

(5) Die Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 414 Abs. 4 HGB.

(6) Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen.


§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung

Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 15 bleibt hiervon unberührt.

Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

 

§ 3 Übergabe des Gutes

(1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben.

(2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. In einem solchen Fall trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein.

Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.

(3) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

(4) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt.

(5) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, daß der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.


§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier

(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden.

(2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen.

(3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung nach einem anerkannten Verfahren erfolgt.


§ 5 Verladen und Entladen

(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig.

(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält.

(5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).


§ 6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung
(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:

Betrifft Frachtvertrag vom ......... (Datum)

Frachtbrief Nr. ............................ Begleitpapier (Lieferschein etc.)-Nr. ..................... Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ........ stand am ..................... (Datum) vereinbarungsgemäß um ............... Uhr an der vereinbarten Ladestelle.

Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um ............ Uhr abgelaufen, ohne daß Arbeiten zur Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden.

Gemäß § 417 Abs. 1 HGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis ....... Uhr. Ich beabsichtige nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten. Sollte bis dahin die Beladung nicht abgeschlossen sein, mache ich mein gesetzliches Recht zur Kündigung des Beförderungsvertrages mit den Folgen der §§ 417 Abs. 2, 41$ Abs. 2 HGB geltend.

(2) Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt.

(3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will.

(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.


§ 7 Gefährliches Gut

Der Absender hat bei Vertragsschluß schriftlich oder in sonst lesbarer Form alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVS, so sind die Klasse und die Nummern des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Absender nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist.


§ 8 Quittung

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor und Nachname des Empfängers in Druckschrift anzugeben.


§ 9 Verzug, Aufrechnung

(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne daß es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftenverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Frachtführer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.

(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden vom Frachtführer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.


§ 10 Haftung und Versicherung I. Haftung aus Frachtverträgen

(1) Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt ausführt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintretenden Spediteuren auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.

(2)Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

II. Haftung aus Speditionsverträgen, Lagerverträgen und Verträgen über logistische Dienstleistungen

(1) Für die Haftung aus Speditionsverträgen, die nicht unter I Abs. (1) fallen (Selbsteintritt), aus Lagerverträgen sowie aus Verträgen über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) mit Ausnahme der Regelungen über die Besorgung von Versicherungen im Sinne der Ziffer 29 ADSp.

Für die Eindeckung von Versicherungen gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (§ 454 Abs. 2 und § 472 Abs. 1 HGB) ausschließlich die Regelungen gemäß § 10 III dieser Bedingungen.

(2) Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind, (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßgabe, daß Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen beuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber eine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muß.

Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist beschränkt auf einen Betrag von Euro 1 Mio. je Schadensfall. Diese Begrenzung gilt nicht für Fälle der groben Fahrlässigkeit.

 

III. Versicherung

(1) Haftpflichtversicherung

1: Der Frachtführer und der Spediteur im Selbsteintritt haben sich gegen alle Schäden, für die er nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen haftet, im marktüblichen Umfang zu versichern.

Die Versicherung gemäß Satz 1 hat den Anforderungen der Pflichtversicherung zu entsprechen.

2. Zur Abdeckung der Haftung aus Speditions- und Lagerverträgen sowie Verträgen über logistische Dienstleistungen nach diesen Bedingungen schließt der Auftragnehmer Versicherungsschutz zu marktüblichen Bedingungen mit einer Deckungssumme von mindestens Euro 1 Mio. je Schadensfall ab. Die Begrenzung der Höchstersatzleistung des Versicherers auf Euro 7,5 Mio. für ein Schadenereignis, das mehrere Auftraggeber 'betrifft, ist zulässig.

3. Die jeweilige Haftpflichtpolice muß sicherstellen, daß für den Versicherungsvertrag insgesamt (auch für den Bereich der Speditions- und Lagerverträge) die Bestimmungen der Pflichtversicherung gemäß §§ 158 b bis k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angewendet werden und der Geschädigte den Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen kann.

Diese Erweiterung des Versicherungsumfanges gilt nicht für die Haftpflichtversicherung in bezug auf logistische Dienstleistungen, die nicht speditionsüblich gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 10 II Abs. 2 dieser Bedingungen sind.

Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Versicherungsnachweis verlangen. (2) Schadenversicherung

Im Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagerverträge deckt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers (vergl. §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB) eine auf das Gut bezogene Schadenversicherung, z.B. eine Allgefahrenversicherung für Wareninteressenten, zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Auftraggebers ein. Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der international anerkannten ADS-Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfaßt Transporte sowie Lagerungen. Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung innerhalb der Europäischen Union, umfaßt die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden sowie reine Vermögensschäden, sofern diese nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nasch zu vertreten sind, jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen. Individuelle Vereinbarungen auf weitergehenden Versicherungsschutz sind in Absprache mit dem Versicherer möglich.

§ 11 Nachnahme
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist.

(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar oder per Euroscheck in garantierter Höhe einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Frachtführer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Frachtführer einen Vergütungsanspruch. Im übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.

 

§ 12 Pfandrecht
Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des § 441 HGB.

 

§ 13 Lohnfuhrvertrag
( 1 ) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, daß der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt.

(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.

 

§ 14 Paletten
(1) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfaßt keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.

(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluß oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3.

(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen.

(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. § 15 Entsorgungstransporte

Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer - spätestens bei Abschluß des Beförderungsvertrages - mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-Neuwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 7 dieser Bedingungen zu beachten.

§ 16 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Frachtführers. Hat der Frachtführer mehrere Niederlassungen, so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

 

§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Frachtführers, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Frachtführer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

 

§ 18 Anwendbares Recht
Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 19 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.