AKTUELL - Lkw-Kartell – Schadensersatz durchsetzen bei geringem Kostenrisiko
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit einer am 19.07.2016 veröffentlichten und zwischenzeitlich aktualisierten Pressemitteilung (Stand 21.07.2016), teilt die EU-Kommission mit, dass eine Rekordgeldbuße in Höhe von 2,927 Milliarden Euro gegen Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF wegen Verstoßes gegen die EU- Kartellvorschriften verhängt wurde. Auch MAN hat gegen diese Kartellvorschriften verstoßen, wurde jedoch wegen der Kronzeugenregelung der EU-Wettbewerbsvorschriften von der Geldbuße verschont.
Wir möchten Sie bei der Realisierung Ihrer möglicher Weise bestehenden zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche begleiten und unterstützen.
Der Beschluss der EU-Kommission umfasst einen Vergleich, mit dem die an dem Kartell beteiligten Unternehmen anerkennen, dass sie kartellangehörig waren und dass sie dafür auch die Verantwortung übernehmen. Es ist also gerade nicht so (was immer wieder in die Diskussion geworfen wurde), dass dieser Beschluss im Vergleichswege eine Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verhindert. Vielmehr ist dieser Vergleich die Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche der einzelnen Unternehmen.
Auch gegenüber MAN, die aufgrund der europarechtlichen Wettbewerbsregeln im Bußgeldverfahren von der so genannten Kronzeugenregelung profitierten und von einer Geldbuße verschont blieben, ist die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche nicht gehindert. Scania hat sich dem Vergleich nicht angeschlossen, so dass bei diesem Hersteller noch ein etwas „längerer Atem“ erforderlich sein wird.
Grundlage der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist unter Anderem die Richtlinie 2014/104/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.11.2014. Es heißt dort ausdrücklich in Art. 1 Abs. 11 wie folgt:
„Da keine entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, gelten für Schadensersatzklagen die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren der Mitgliedsstaaten“.
Übersetzt heißt das, dass Ihre Schadensersatzansprüche als Mitgliedsunternehmen nach dem deutschen Zivilprozessrecht gegenüber den jeweiligen Konzernen geltend zu machen sind.
Eine Sammelklage in dem Sinne, dass diverse Unternehmen zusammen in einer Klage gerichtlich ihre Ansprüche gegenüber einem Schädiger (bspw. Iveco) geltend machen, kennt das deutsche Recht nicht. Über die Abtretung von Forderungen diverser Geschädigter an einen einzigen Prozessführer wurde wiederholt versucht, eine Art der Sammelklage im Kartellrecht zu installieren. Die Gerichte erteilen dem eine Absage. Zuletzt hat der Kartellsenat des OLG Düsseldorf in 2015 entschieden, dass derartige Klagen unzulässig sind.
Denkbar sind aber taktische „Bündelungen“ verschiedener Verfahren im Sinne eines einheitlichen Vorgehens. Im gerichtlichen Verfahren wären Streitgenossenschaften denkbar. Vorrangig würden wir außergerichtliche Einigungen im Vergleichswege anstreben, die Ihnen als Geschädigten jahrelange Prozesse ersparen sollten.
Wir gehen davon aus, dass grundsätzlich vor dem Hintergrund der Verjährung ab heute rund ein Jahr für die Bearbeitung zur Verfügung steht.
Zur Verdeutlichung: Es geht um Kauf- und Leasingverträge, die Sie in den relevanten Jahren zwischen 1994 und 2011 mit Lkw-Lieferanten, die an dem Kartell beteiligt waren, geschlossen haben.
Noch nicht vollständig geklärt ist, welcher Zeitraum taggenau erfasst ist.
Dabei möchten wir darauf hinweisen, dass es in der EU-Richtline 2014/104/EU in Art. 1 Abs. 14 ausdrücklich wie folgt heißt:
„Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen nationales Wettbewerbsrecht oder das Wettbewerbsrecht der Union erfordern in der Regel eine komplexe Analyse der zugrundeliegenden Tatsachen und wirtschaftliche Zusammenhänge (...)“.
Das heißt, jeder Sachverhalt muss individuell aufgearbeitet werden.
Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob grundsätzlich Ansprüche bestehen, benötigen wir folgende Unterlagen:
Sie stellen bitte kurzfristig Kaufvertrags- oder Leasingvertragsunterlagen über Fahrzeuge, die Sie von den kartellbeteiligten Konzernen in den Jahren 1997 bis 2011 erworben haben, zusammen.
Im Einzelnen gehören dazu folgende Unterlagen:
• Vertragsformular,
• sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss,
• etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen worden sind,
• Rechnungen zu dem jeweiligen Vertrag,
• etwaige Gesprächsprotokolle über Gespräche mit dem konkreten
Verkaufsunternehmen,
• für den Fall, dass individuelle Nachlässe verhandelt worden sind, Unterlagen aus denen sich Art und Umfang dieser Nachlässe ergeben.
Hinweisen möchten wir noch auf Art. 1 Abs. 39 Satz 1 und 2 der o.g. EU-Richtlinie. Dort heißt es zur Schadensberechnung wie folgt:
„Ein Schaden in Form einer tatsächlichen Vermögenseinbuße kann sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Preis ergeben, der ohne die Zuwiderhandlung gezahlt worden wäre.
Hat ein Geschädigter die Vermögenseinbuße dadurch verringert, dass er sie ganz oder teilweise auf seine Abnehmer abgewälzt hat, so stellt diese Vermögenseinbuße keinen Schaden mehr dar, für den die Partei, die ihn abgewälzt hat, Ersatz erhalten muss.“
In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin:
Bestenfalls sollten Sie mit den zu übersendenden Unterlagen auch darlegen (und dafür Belege beifügen), dass die Preisgestaltung vor und nach Beschaffung desjenigen Fahrzeugs, für dessen Kaufpreiszahlung Sie anteilig Schadensersatz verlangen wollen, gegenüber Ihren Kunden nicht wesentlich anders war. Das können Sie bspw. Durch exemplarische Vorlage von Transportaufträgen oder Frachtrechnungen sowie Rahmenverträgen vor und nach Erwerb des jeweils in Rede stehenden Fahrzeuges belegen, dass es solche „Abwälzungen“ der Beschaffungskosten für das Fahrzeug nicht gegeben hat.
Zusammenfassend möchten wir also darauf hinweisen, dass schnell gehandelt werden sollte. Sie sollten zügig die notwendigen Unterlagen zusammenstellen, wenn Sie Ansprüche geltend machen möchten.
Wir hoffen, Ihnen mit den vorliegenden Informationen einen möglichen Weg für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche aufgezeigt zu haben. Wir bitten Sie um Verständnis, dass der Auftrag zum Tätigwerden natürlich durch Sie selbst als betroffenes Unternehmen erteilt werden muss.
Für die Verfahrenskosten kommt möglicher Weise Ihr Rechtsschutzversicherer auf, wenn Sie Vertragsrecht versichert haben. Das würden wir für Sie kostenlos anfragen. In dem Fall, dass Sie die Kosten selbst tragen müssen, richten sich diese nach dem Gegenstandswert laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zzgl. einer Erfolgsprämie von 5 %. Sollten wettbewerbs- ökonomische Gutachten eingeholt werden müssen, so werden die Verfahren zu bündeln sein, um die diesbezüglichen Kosten zu teilen. Die Einzelheiten müssten im Rahmen einer Mandatierung besprochen werden.
Wir kooperieren diesbezüglich mit einer namhaften Kartellrechtskanzlei aus Bremen, die uns offiziell als Kooperationspartner führen.
Die Ersteinschätzung nach Erhalt der Vertragsunterlagen (Sichtung, ob Vertrag überhaupt in den Kreis der Ersatzberechtigten fällt) erfolgt für Sie kostenfrei. Danach entscheiden Sie über eine Beauftragung.
Die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden am Ende des Verfahrens durch die Hersteller zu erstatten sein. Sie sind Bestandteil des Schadensersatzanspruchs.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Bartholl Rechtsanwältin Fachanwältin
Bartholl & Rehbehn PartG
Nutzfahrzeugkartell / Bartholl & Rehbehn PartG © 3
Lkw-Kartell – Schadensersatz durchsetzen bei geringem Kostenrisiko
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1 Datenschutzbehörden verlangen für den zulässigen Einsatz von Google Analytics den Abschluss einer Auftragsdatenverarbeitungs-Vereinbarung. Eine entsprechende Vorlage wird unter http://www.google.com/analytics/terms/de.pdf von Google angeboten.
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